Die Mitwirkung von Einlagengebern ist grundsätzlich erwünscht. Wir stehen individuellen Anforderungen und verbindlichen Vereinbarungen mit aller Offenheit gegenüber. Einlagengeber oder Darlehensgeber können ihre Verfügungsgewalt über eingebrachte Vermögenswerte vielfältig gestalten.
Sei es zur Absicherung einer privaten Altersversorgung oder auch der privaten Familienversorgung oder zur temporären Verwaltung von Kapital unter steuerfreien und zweckgebundenen Aspekten können vielfältige Verfahren angewendet werden. (Zweckbindung gem. §§ AO 51 ff. siehe unten in dieser Dokumentation.