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11. Mitwirkung der Einlagengeberund Spender


 

 

 

Die Mitwirkung von Einlagengebern ist grundsätzlich erwünscht. Wir stehen individuellen Anforderungen und verbindlichen Vereinbarungen mit aller Offenheit gegenüber. Einlagengeber oder Darlehensgeber können ihre Verfügungsgewalt über eingebrachte Vermögenswerte vielfältig gestalten.

 

Sei es zur Absicherung einer privaten Altersversorgung oder auch der privaten Familienversorgung oder zur temporären Verwaltung von Kapital unter steuerfreien und zweckgebundenen Aspekten können vielfältige Verfahren angewendet werden. (Zweckbindung gem. §§ AO 51 ff. siehe unten in dieser Dokumentation.


1. Vorwort
2. Die Stiftung
3. Zweck der Stiftung
4. Struktur und Organe der Stiftung
5. Präsident
6. Vorstand
7. Kuratorium
8. Wirtschaftliche Struktur
9. Erläuterungen
10. Gewährleistungen
11. Mitwirkungsmöglichkeitender Einlagengeber
12. Datenschutz
13. Prüfung derTätigkeit
14. Nachwort
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen
Download Dokument zum Spendenrecht : Reform_Die_wichtigsten_Neuerungen.pdf
Hessisches Stiftungsgesetz
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