Stiftungsverfassung
§
1 Name und Sitz der Stiftung § 2
Stiftungszweck § 3 Stiftungsvermögen §
4 Zuwendungen und Darlehen § 6 Organe der
Stiftung § 7 Präsident §
8 Vorstand § 9 Rechte und Pflichten des
Vorstandes § 10 Beschlüsse §
11 Zusammensetzung des Kuratoriums § 12
Aufgaben des Kuratoriums § 13
Verfassungsänderungen § 14 Auflösung
der Stiftung § 15 Vermögensanfall §
16 Stiftungsaufsicht
Anlage:
Genehmigungsvermerk zur letzten Satzungsänderung durch den
Regierungspräsidenten
§
1
Name
und Sitz der Stiftung
Die
Stiftung führt den Namen " Karma Kagyu Stiftung".
Sie
hat ihren Sitz in Taunusstein-Wehen.
Sie
ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§
2
Stiftungszweck
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2.1
Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.AO. Sie handelt in
selbstloser Absicht, das heißt,sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Zweck der
Stiftung ist die Förderung der buddhistischen Religion, der
buddhistischen Lehre in Theorie und Praxis sowie die Pflege des
buddhistischen Lebens und insbesondere die mildtätige Hinwendung
zu Unterstützung bedürfenden Personen in Ausübung und
Anwendung der allgemeinen buddhistischen Lehre.
Dieser
religiöse Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch das
Ergreifen von Maßnahmen zum Zweck der/des:
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Erwerb,
Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Immobilien, die der
Ausübung, der Lehre, oder der Erforschung buddhistischer
Inhalte und Traditionen dienen, einschließlich der Schaffung
dazu notwendiger Infrastruktur, wie z.B. Beherbergung,
Verköstigung, Freizeitmöglichkeiten etc.;
Förderung
von Personen, welche die buddhistischen Lehren, die Sprachen in
denen diese überliefert werden, oder die buddhistischen
Philosophien oder andere auf den Buddhismus bezogenen Inhalte
durch Studium, Praxis und Erkenntnis bewahren und erhalten;
Förderung
der Künste und Wissenschaften, welche in Wort, Bild, Tanz oder
Musik die Erfahrungswelt des buddhistischen Lebens und Denkens
darstellen oder dem Erwerb von Einsichten für die Gestaltung
der Beziehungen zur Umwelt aus buddhistischer Sicht dienen;
Erstellung
und Unterhaltung von Archiven und Sammlungen, die Texte,
Bildwerke und andere Informationsträger umfassen,welche das
Wissen und die aufgezeichneten Erfahrungen der buddhistischen
Lehre, Forschung und Praxis oder deren lebendiger
Repräsentanten, enthalten;
Erwerbs,
Errichtung, Unterhalts von Einrichtungen, die der
Selbstversorgung der klösterlichen Gemeinschaften dienen;
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2.3
Die Erfüllung der Zwecke, wie sie in dieser
Stiftungsverfassung beschrieben werden, kann sowohl im Inland als
auch im Ausland erfolgen. 2.4 Die
Stiftung ist berechtigt Hilfspersonen mit der Mittelverwendung zu
beauftragen. 2.5
Die Stiftung
ist berechtigt, Mittel an inländische Körperschaften oder an
ausländische Körperschaften, die den in § 1
Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften vergleichbar
sind, weiterzugeben.
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2.6
Eine Mittelweitergabe darf nur unter dem
Aspekt erfolgen, dass der Zuwendungsempfänger die zugewandten
Mittel ausschließlich für die in diesem Paragraphen
dargestellten Zwecke verwendet. Die Stiftung hat im Rahmen des
ihr Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass die zugewendeten
Mittel tatsächlich dem Zweck der Stiftung entsprechend verwendet
werden.
§
3
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Stiftungsvermögen
3.1
Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Es ist von übrigem Vermögen getrennt zu halten.
3.2
Dem
Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dafür
bestimmt sind.
Soweit es zur
Gewährleistung der nachhaltigen und dauerhaften Verwirklichung
dieser Ziele notwendig ist,darf die Stiftung die Stiftungserträge
eines Geschäftsjahres teilweise zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens verwenden.
3.3
Zur
Verwaltung des Stiftungsvermögens darf sich die Stiftung
unabhängiger externer Vermögensverwalter bedienen.
§
4
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Zuwendungen
und Darlehen
4.1
Vorbehaltlich der in Nummer 4.5 bis 4.7 dieser Verfassung
genannten Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, Einlagen,
Spenden, sonstige Zuwendungen und Darlehen entgegen zunehmen.
4.2
Die Zuwendungen nach Nummer 4 dieses
Paragraphen können sowohl zur unmittelbaren Verwendung für die
Zwecke der Stiftung als auch zur Erhöhung des
Stiftungsgrundvermögens bestimmt sein.
4.3
Zuwendungen, Einlagen und Darlehen im Sinne der Nummer 4
diese Paragraphen können in Form von Geld- oder Sachleistungen
gewährt werden.
4.4
Die Stiftung ist berechtigt,
folgende Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 3 dieses
Paragraphen entgegenzunehmen: a)
Eigentumsrechte an Vermögensgegenständen insbesondere an:
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b)
die Überlassung der Nutzung an den oben unter Buchstabe a)
genannten Vermögensgegenständen. 4.5
Bei Entgegennahme von Einlagen und
Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Einlagen- oder
Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen
auszuschließen. Darüber hinaus kann in dem jeweiligen Vertrag
bezüglich der Einlagen oder Darlehen der Ausschluss der
Abtretung des Anspruches auf Einlage- oder Darlehnsrückgewähr
an Dritte vereinbart werden. 4.6
Die Stiftung ist berechtigt sich gegenüber den
Gebern von Einlagen oder Darlehen hinsichtlich der Verwendung der
zugewandten Mittel bzw. der Verwendung der Erträge aus
zugewandten Vermögensgegenständen zu binden(z.B.
ausschließliche Verwendung zu zugunsten eines bestimmten
Projektes. 4.7
Die Stiftung ist berechtigt treuhänderisches Eigentum an
Vermögensgegenständen zu erwerben, deren Nutzung ihr ganz oder
teilweise zugedacht sind.
§
5
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Verwendung
der Mittel der Stiftung
5.1
Mittel der Stiftung im Sinne dies Paragraphen sind diejenigen
Zuwendungen des Stifters oder Dritter sowie diejenigen Erträge
aus der Verwaltung des Vermögens der Stiftung (Stiftungsvermögen
und sonstige Vermögen), die nicht dazu bestimmt sind bzw.
bestimmt werden, das Stiftungsvermögen zu erhöhen.
5.2
Die verfügbaren Mittel der Stiftung
dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. 5.3
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen sind die Mittel
der Stiftung zeitnah für die Zwecke der Stiftung zu verwenden.
5.4 Die Entscheidung
über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft
der Vorstand durch einstimmigen Beschluss
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5.5
Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht
sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sind
der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
6
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Organe
der Stiftung
Organe
der Stiftung sind: Der Präsident
Der Vorstand Das Kuratorium
§
7
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Der
Präsident
7.1
Die Stiftung untersteht der geistlichen Führung
Seiner Heiligkeit des Karmapa Trinley Thaye Dordje.
(geändert 15.7.2007)
7.2
Nach Ausscheiden,
Rücktritt oder Tod des amtierenden Präsidenten oder eines
Stellvertreters erfolgt die Benennung eines Nachfolgers auf
Vorschlag des ausgeschiedenen Präsidenten, des Vorstandes und
des Kuratoriums und/oder auf Vorschlag maßgeblicher
Repräsentanten der Karma Kagyu Schule. Die
Einsetzung eines Präsidenten der Karma Kagyu Stiftung wird durch
einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes und des
Kuratoriums vorgenommen. Die
Beschlussfassung bezüglich der Person des Präsidenten oder des
jeweiligen Stellvertreters muss in geheimer Wahl erfolgen.
Sollte eine einstimmige Beschlussfassung zur Person
des Präsidenten nicht gefunden werden können, bleibt das Amt
des Präsidenten unbesetzt. In diesem Fall übernehmen der
Vorstand und das Kuratorium die Aufgaben des Präsidenten. Alle
Entscheidungen, welche in Vertretung des Präsidenten durch
Vorstand und Kuratorium vorgenommen werden bedürfen mindestens
einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder von Vorstand und
Kuratorium. 7.3
Der Präsident bestellt die Mitglieder des
Vorstandes und des Kuratoriums in Übereinstimmung mit den zum
Zeitpunkt der Nominierung amtierenden Mitgliedern von Vorstand
und Kuratorium. Die Nominierungen von
Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums bedürfen einer
2/3 Mehrheit aller Mitglieder der zum Zeitpunkt der Nominierung
amtierenden Organe der Stiftung (Präsident, Vorstand,
Kuratorium). Der Präsident kann den
Vorsitzenden des Vorstandes benennen.
§
8
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Der
Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus dem Stifter als
Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Nach
Ausscheiden des Stifters wird der Vorsitzende vom Präsidenten
bestellt. 8.2
Der Präsident kann die Vorstandsmitglieder nach Anhörung
des Vorstandes und des Kuratoriums jederzeit abberufen.
8.3 Die
Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt;
Wiederbestellung ist zulässig. 8.4
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich
tätig; ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen und eine
pauschale Entschädigung für ihren Sach- und Zeitaufwand
erhalten.
§
9
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Rechte
und Pflichten des Vorstandes
9.1
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden.
9.2 Der Vorstand erfüllt
seine Aufgaben im Rahmen des Stiftungsgesetzes, dieser Verfassung
und in Übereinstimmung mit dem Präsidenten.
9.3 Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des
Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und
der Erstellung des Jahresabschlusses; b) die Beschlussfassung
über die Verwendung der Mittel der Stiftung und der Erträge des
Stiftungsvermögens.
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9.4
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. 9.5
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte
heranziehen. Er ist dabei von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit. 9.6
Der Vorstand informiert den Präsidenten und das Kuratorium
regelmäßig und nimmt zu deren Vorschlägen Stellung.
§
10
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Beschlüsse
10.1
Der Vorstand beschließt einstimmig.
10.2 Beschlüsse können
im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
10.3 Über Vorstandsitzungen ist
unverzüglich eine Ergebnisniederschrift zu erstellt und dem
Präsidenten, den Vorstandsmitgliedern und dem Kuratorium zu
übersenden.
§
11
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Zusammensetzung
des Kuratoriums
11.1
Das Kuratorium besteht aus höchstens
sieben Kuratoriumsmitgliedern. 11.2
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich
tätig. ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden. Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer
Auslagen erhalten. 11.3
Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 5
Jahre.
§
12
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Aufgaben
des Kuratoriums
12.1
Das Kuratorium unterstützt den
Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und berät über die
Erfüllung der Zwecke der Stiftung. 12.2
Das Kuratorium kann Einblick in die
Unterlagen und Vorgänge der Stiftung nehmen und berät den
Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
12.3 Das Kuratorium kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des
Präsidenten und des Vorstandes. 12.4
Zu Versammlungen lädt der Präsident
oder der Vorstand spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich
ein. 12.5 Das
Kuratorium tritt auf Einladung des Präsidenten oder des
Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens zweier seiner
Mitglieder zusammen. Zu Sitzungen des Kuratoriums ist mit
Frist von sechs Wochen einzuladen.
§
13
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Verfassungsänderungen
13.1
Der Vorstand kann eine Änderung der Verfassung
beantragen, wenn ihm die Anpassung an die veränderten
Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf in
seinem Wesen nicht verändert werden. 13.2
Der Änderungsbeschluss bedarf der
Zustimmung des Präsidenten, aller Vorstandsmitglieder und von
zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder.
13.3 Nicht geändert werden darf §
7.1 dieser Verfassung, ausgenommen auf persönlichen Antrag des
Präsidenten der Stiftung.
§
14
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Auflösung
der Stiftung
14.1
Der
Vorstand und das Kuratorium können in Übereinstimmung mit dem
Präsidenten gemeinsam die Auflösung der Stiftung der Stiftung
beantragen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
14.2
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des
Präsidenten, aller Mitglieder des Vorstandes und des
Kuratoriums.
§
15
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Vermögensanfall
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende
Vermögen an Karma Kagyu Dachverband e.V.mit Sitz in D-42285
Wuppertal, Heinkelstr. 27, welcher es im Sinne des § 2 dieser
Verfassung zu verwenden hat.
§
16
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Stiftungsaufsicht
Die
Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Anlage:
Genehmigungsvermerk zur letzten Satzungsänderung durch
den Regierungspräsidenten in Darmstadt
Die Gründung der
Karma Kagyu Stiftung gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) durch Stiftungsgeschäft vom 21.November 1988 wurde
genehmigt durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt am
9.12.1988
Aktenzeichen
Regierungspräsidium Darmstadt: III 11 a - 25 d 04/11 (9) - 20
Genehmigte
Veränderungen gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten vom
10. Juli 1997.
Die gesetzliche
Grundlage ist das Hessische Stiftungsgesetz vom 4.4.1966 (GVBI.I
S.77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GVBI.I S.
344).
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