8.1. Grundkapital
Das Grundkapital ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in seinem Wert ständig zu
erhalten. Es kann durch Zustiftungen erhöht werden.
8.2 Zustiftungen
Zustiftungen können zur Erhöhung des Grundkapitals in die Stiftung eingebracht werden. Die Stiftung ist verpflichtet diese Zustiftungen gleich wie das Grundkapital in ihrem Nennwert ständig zu erhalten.
8.3. Einlagen und Darlehen
Temporäre Zuwendungen oder permanent verbleibende Vermögenswerte können als Einlagen oder Darlehen in die Stiftung gegeben werden, wenn ihr Wert für den Geber oder die Stiftung ständig erhalten bleiben soll.
8.4. Spenden
Spenden können allgemein oder zweckgebunden gegeben werden. Der Spender hat die Möglichkeit eigene Zwecke zu bestimmen oder in Absprache mit der Stiftung bestimmte Zwecke nach seinen Wünschen festzulegen, sofern diese durch die Stiftungsverfassung gedeckt sind. Die Stiftung ist zur Erfüllung einer eventuellen Zweckbindung verpflichtet. Weitere Informationen zur Art der Zweckbindung durch den Stiftungsvorstand.
8.5 Treuhand und Vermögensverwaltung
Die Stiftung arbeitet als Vermögensverwaltung und Treuhänder von Vermögenswerten. Sie kann alle Arten von Geschäften abwickeln, die zur Einkommenserzielung im Rahmen einer Vermögensverwaltung geeignet erscheinen. Es kommen die gesetzlichen Bestimmungen für die besondere steuerbegünstigte Behandlung einer gemeinnützigen Stiftung zur Geltung, die für ihre gemeinnützigen Zwecke steuerbefreite Vermögensverwaltung betreiben kann. Dies ist eine der wesentlichsten Grundlagen für kontinuierliche und auf Dauer angelegte Stiftungsarbeit zu Gunsten der verfassungsgemäßen Zwecke.