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10. Gewährleistungen - Sicherheiten


 

 

 

Gewähr für die Werterhaltung der Vermögensgegenstände muss in Bezug auf Einlagen in das Grundkapital ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

In Bezug auf sonstige Einlagen wird die Stiftung in Absprache mit dem Geber temporärer oder endgültiger Einlagen entsprechende Vereinbarungen finden, um eine Einlagen-Rückzahlung, eine permanente Werterhaltung oder eine den Wünschen des Einlagengebers entsprechende Vermögensverwaltung bis hin zur endgültigen Verwendung zugarantieren.


1. Vorwort
2. Die Stiftung
3. Zweck der Stiftung
4. Struktur und Organe der Stiftung
5. Präsident
6. Vorstand
7. Kuratorium
8. Wirtschaftliche Struktur
9. Erläuterungen
10. Gewährleistungen
11. Mitwirkungsmöglichkeitender Einlagengeber
12. Datenschutz
13. Prüfung derTätigkeit
14. Nachwort
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen
Download Dokument zum Spendenrecht : Reform_Die_wichtigsten_Neuerungen.pdf
Hessisches Stiftungsgesetz
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