Gewähr für die Werterhaltung der Vermögensgegenstände muss in Bezug auf Einlagen in das Grundkapital ist gesetzlich vorgeschrieben.
In Bezug auf sonstige Einlagen wird die Stiftung in Absprache mit dem Geber temporärer oder endgültiger Einlagen entsprechende Vereinbarungen finden, um eine Einlagen-Rückzahlung, eine permanente Werterhaltung oder eine den Wünschen des Einlagengebers entsprechende Vermögensverwaltung bis hin zur endgültigen Verwendung zugarantieren.